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Ausgabe 10/2023 vom 4. April 2023
Liebe Mitglieder,
liebe Bäckerinnen und Bäcker,
wie in unserer letzten Ausgabe angekündigt erhalten Sie heute alle Informationen zum Tag des Deutschen Brotes, den wir gemeinsam mit den Kollegen und Kolleginnen des Verbandes des Rheinischen Bäckerhandwerks am 4. Mai in Koblenz feiern. Wir würden uns freuen, auch Sie in Koblenz begrüßen zu dürfen. Melden Sie sich einfach online hier an.
Sollten Sie es nicht schaffen live dabei zu sein, möchten aber gerne trotzdem etwas zur Veranstaltung beisteuern, wären wir über die Unterstützung bei der Bereitstellung von Broten dankbar.
Lesen Sie zu diesem und weiteren spannenden Themen in der heutigen Ausgabe unseres Newsletters BIV kompakt.
Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien sowie Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern schöne und erfolgreiche Ostertage. Unsere Geschäftsstelle ist mit Ausnahme von Karfreitag und Ostermontag wie gewohnt für Sie erreichbar.
Herzliche Grüße aus Bochum
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Jürgen Hinkelmann
Landesinnungsmeister
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Michael Bartilla
Geschäftsführer
Die Themen unserer heutigen Ausgabe im Überblick
• Tag des Deutschen Brotes 2023 am 4. Mai in Koblenz – seien Sie dabei!
• Digitalisierung – unsere Erste Deutsche Bäckerfachschule erhält Zuwendungsbescheid
• Tarifvertrag über Ausbildungsvergütungen im Bäckerhandwerk
• Telefonische Krankschreibung ausgelaufen
• Überstunden per IAP abgelten
• BGN baut digitales Angebot für Versicherte und Unternehmen aus
• BMF – Ergänzende Übergangsregelung Einsatz TSE cv cryptovision GmbH
• Energiepreisbremsen – Sachstand und Antworten des BMWK
• Eine Million Euro Spenden durch 5000 Brote
• Berufsorientierung BOF – zwei neue Kurse am Standort in Bochum gestartet
• BMF – Gebäude-AfA bei kürzerer tatsächlicher Nutzungsdauer
• Lagerung von Holzpellets: Unsichtbare tödliche Gefahr lauert! 
• Die Grundfähigkeitsversicherung der SIGNAL IDUNA
• Kürzung des Erholungsurlaubs wegen Elternzeit
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Tag des Deutschen Brotes 2023 –
wir feiern am 4. Mai in Koblenz
Seien Sie dabei!
 
Gemeinsam mit unseren Kolleginnen und Kollegen vom Verband des Rheinischen Bäckerhandwerks möchten wir auch in diesem Jahr den Tag des Deutschen Brotes feiern. Hierzu planen wir eine Aktion am 4. Mai 2023 in Koblenz. Unterstützt werden wir dabei von der Handwerkskammer Koblenz.
Wir haben ein großes Programm auf die Beine gestellt und möchten an diesem Tag den Verbrauchern unser Handwerk näherbringen und das Lieblingsprodukt der Deutschen ins Rampenlicht stellen: DAS BROT
Also kommen Sie und seien Sie mit dabei, wenn:
  • wir in Koblenz gemeinsam über 3.000 Brote an Passanten verschenken
  • wir den Menschen vor Ort das Bäckerhandwerk näherbringen
  • wir den Verbrauchern bei einer Brotverkostung und in Gesprächen die
    einzigartige Vielfalt der deutschen Brotkultur nahebringen
  • wir vor den Augen der Passanten in einem mobilen Holzbackofen Brot backen
  • wir an Ständen die Brote der einzelnen Regionen unseres Verbandsgebietes präsentieren
  • unsere neu ernannten Brothoheiten Hof halten
Natürlich darf an einem solchen Tag die Verpflegung nicht fehlen. Deshalb werden Sie von uns vor Ort mit Essen und Trinken bestens versorgt. Bei dieser tollen Location, guter Stimmung, und Live-Musik kommt sicherlich der Austausch mit Kollegen nicht zu kurz.
Wie immer wird auch unser Bäckman mit von der Partie sein. Feiern Sie mit?
Dann kommen Sie am 4. Mai 2023 um 12 Uhr in Ihrer Berufskleidung in die Koblenzer Fußgängerzone zum Zentralplatz vor dem Mittelrhein Forum und (re-)präsentieren Sie mit uns unser tolles Bäckerhandwerk. Wir würden uns freuen, wenn Sie – wie in den Vorjahren – wieder ein paar 250g-Brote zum Verteilen mitbringen könnten. Die Passanten werden staunen, wie groß die Brotvielfalt allein an diesem Tag sein wird.
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Gut zu wissen:
Wann findet die Aktion statt?
Am Donnerstag, den 04. Mai 2023 um 12.00 Uhr
Wo soll ich mich einfinden?
Zentralplatz, 56068 Koblenz (am Forum Mittelrhein)
Wo kann ich parken?
Mit einem Fahrzeug bis zu 2 Metern Höhe empfehlen wir:
Parkhaus Forum Mittelrhein APCOA, Zentralplatz 2, 56068 Koblenz
Mit einem Fahrzeug ab 2 Metern Höhe empfehlen wir:
Parkplatz ZEG (Zentrum für Ernährung und Gesundheit), St. Elisabeth Str. 2, 56073 Koblenz (Fußweg zum Zentralplatz ca. 15 Minuten)
Für den Fall, dass Sie eine größere Anzahl an Broten anliefern möchten, steht Ihnen auf dem Parkplatz des ZEGs ein Lieferservice zur Verfügung. Von 10.00 -12.30 Uhr sammeln wir dort alle Brote in einem Transporter und fahren sie gesammelt zum Zentralplatz.
Was soll ich mitbringen?
  • Ihre 250g-Brote (Anzahl können Sie in Ihrer Rückmeldung angeben)
    und ein Körbchen o.ä. zum Verteilen der Brote
  • Brottüten für Ihre Brote
  • Wenn Sie möchten: Ihre/n Auszubildende/n
Bis wann kann ich mich spätestens anmelden?
Unbedingt erforderlich: bis Freitag, 21. April 2023 dem nachfolgend bereitgestellten Link.
Wir freuen uns, diesen Tag gemeinsam mit Ihnen, mit allen Sinnen zu genießen!
Zur Anmeldung
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ÜBS – Digitalisierung
Unsere Erste Deutsche Bäckerfachschule in Olpe erhält Zuwendungsbescheid
 
Nach mehr als 20 monatiger Wartezeit durften wir Ende März den Zuwendungsbescheid für die weitere Digitalisierung der Ersten Deutschen Bäckerfachschule entgegennehmen. Die Förderung hat ein Gesamtvolumen von mehr als 800.000 €. Die Modernisierungen sollen bis Ende 2023 abgeschlossen werden. "Damit können wir einen weiteren großen Schritt tätigen, um die jetzt schon zukunftsorientierte Ausbildung an unserer Bäckerfachschule in Olpe noch zeitgemäßer zu gestalten", so Michael Bartilla, Geschäftsführer der Ersten Deutschen Bäckerfachschule.
Die Investitionen sind in erster Linie für die beiden Backstuben, die beiden Verkaufsräume die Kaffee-Welt und den EDV-Raum geplant. Neben netzwerkgesteuerten Öfen, Kühlungen und Backstubenausstattungen werden moderne Kassensysteme, Computer und Tablets den Unterricht an unserer Ersten Deutschen Bäckerfachschule modernisieren. "So können wir Ihre Auszubildenden noch besser für die tägliche Arbeit in Ihren Betrieben schulen", so Geschäftsführer Henning Funke.
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(v.l.n.r.): Geschäftsführer Michael Bartilla, Landesinnungsmeister und Vorstandsvorsitzender Jörg von Polheim, Landesinnungsmeister und Vorstandsvorsitzender Jürgen Hinkelmann und Geschäftsführer Henning Funke bei der Entgegennahme des Zuwendungsbescheides.
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Tarifvertrag über Ausbildungsvergütungen im Bäckerhandwerk
 
Die Verhandlungen für einen neuen Tarifvertrag über Ausbildungsvergütungen für Auszubildende des Bäckerhandwerks mit der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) sind vorerst gescheitert. Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks ist enttäuscht über den Ausgang der Tarifverhandlungen und kritisiert, dass die Gewerkschaft NGG keinerlei Kompromissbereitschaft zeigt und jegliches Verantwortungsgefühl für die Situation der Betriebe und die Zukunft der Sozialpartnerschaft vermissen lässt.
„Die Forderungen der Gewerkschaft sind überzogen und inakzeptabel. Leider können wir dem nicht zustimmen“, fasst Michael Wippler, Präsident des Zentralverbandes, das vorläufige Ende der Verhandlungen zum neuen Tarifvertrag für Azubis zusammen. Die Arbeitgeberseite ist weiterhin am Abschluss eines einheitlichen Tarifvertrages interessiert, denn er bietet den Betrieben und den Auszubildenden Planungssicherheit. Die Sozialpartnerschaft und eine funktionierende Tarifbindung waren immer eine große Stärke des Wirtschaftssystems der Bundesrepublik, sie sollten nicht aufs Spiel gesetzt werden, so Wippler weiter.
Wir sind gespannt, wie es weitergeht und halten Sie auf dem Laufenden.
Quelle: Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks
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Telefonische Krankschreibung ausgelaufen
 
Die Sonderregelung zur telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund von leichten Erkrankungen der oberen Atemwege war zuletzt vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) bis zum 31. März 2023 verlängert worden. Mangels erneuter Verlängerung ist ab dem 1. April 2023 eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit damit nicht mehr telefonisch möglich.
Bestehen bleibt die Möglichkeit, dass bei Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer Videosprechstunde festgestellt werden kann. Dies ist aufgrund einer dauerhaften Änderung des § 4 Abs. 5 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie – unabhängig von den Corona-Sonderregelungen – seit Juli 2020 möglich. Voraussetzung hierfür ist, dass die Erkrankung dies zulässt, also zur Abklärung der Arbeitsunfähigkeit keine unmittelbare körperliche Untersuchung notwendig ist. Wird die Arbeitsunfähigkeit in einer Videosprechstunde festgestellt, gilt: Für Versicherte, die in der Arztpraxis bisher unbekannt sind, kann eine Krankschreibung für bis zu 3 Kalendertage erfolgen; für Versicherte, die in der Arztpraxis bekannt sind, für bis zu 7 Kalendertage. Eine Folgekrankschreibung per Videosprechstunde ist nur dann zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung nach einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde.
Für den Fall, dass es künftig noch einmal eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Absonderung oder eine öffentlich-rechtliche Empfehlung zur Absonderung gibt, wurde durch Beschluss des G-BA § 4 Abs. 6 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie neu geschaffen. Hiernach kann in einem solchen Fall sowohl die erstmalige Feststellung als auch die Feststellung des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit auf Grundlage einer eingehenden telefonischen Befragung jeweils für Zeiträume von bis zu 7 Kalendertagen erfolgen, längstens jedoch bis zum Ablauf des Zeitraums der öffentlich-rechtlichen Pflicht oder Empfehlung zur Absonderung. Der Beschluss des G-BA zu § 4 Abs. 6 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie ist nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit am 13. März 2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und zum 1. April 2023 in Kraft getreten.
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Überstunden per IAP abgelten
 
Geld statt Freizeitausgleich. Klingt angesichts der steigenden Preise verlockend. Überstunden können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei per Inflationsausgleichsprämie (IAP) abgegolten werden. Dann kommt das Geld in voller Höhe beim Arbeitnehmer an. Weihnachts- oder Urlaubsgeld, auf die die Mitarbeiter einen Anspruch haben, dürfen Arbeitgeber nicht durch eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie ersetzen. Überstunden unter bestimmten Voraussetzungen aber schon. Nämlich dann, wenn sie im Regelfall nicht bezahlt, sondern lediglich mit zusätzlicher Freizeit ausgeglichen werden. Werden Überstunden aber regelmäßig bezahlt oder ist von vornherein ihre Auszahlung vertraglich - auch alternativ zum Freizeitausgleich - vereinbart, kann die Inflationsausgleichsprämie nicht genutzt werden, weil sie dann nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber geleistet wird. Ob der Arbeitgeber die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie für diesen Zweck nutzen möchte oder nicht, bleibt ihm natürlich selbst überlassen. Einen Rechtsanspruch darauf hat der Arbeitnehmer nicht. Die Inflationsprämie bleibt eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.
Quelle: Handwerksblatt
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Berufsgenossenschaft
BGN baut digitales Angebot für Versicherte und Unternehmen aus
 
Einen Arbeitsunfall anzeigen, ein Unternehmen an- oder abmelden, Belege digital einreichen – seit Anfang des Jahres 2023 können Versicherte, Unternehmerinnen und Unternehmer viele Angelegenheiten mit ihrer Berufsgenossenschaft online regeln.
Das Serviceportal der gesetzlichen Unfallversicherung ist die neue, schnelle Möglichkeit, um Kontakt zur BGN aufzunehmen. Möglichst viele Leistungen online zugänglich zu machen mit möglichst wenigen Klicks – das Ziel wurde erreicht und wird zukünftig weiter ausgebaut. Viele Anliegen können hier zeit- und ortsunabhängig und, das mag besonders attraktiv sein, ohne weitere elektronische Anmeldung erledigt werden. Noch bequemer und umfangreicher werden die Dienstleistungen allerdings, wenn man sich registriert und seine Daten hinterlegt hat. Dann gibt’s unter anderem Zugang zu elektronischen Postfächern und zu weiteren Ämtern und Behörden. Erreichbar ist das Portal unter dem nachfolgend bereitgestellten Link.
Quelle: BGN - Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe
BGN-Portal
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Ergänzende Übergangsregelung Einsatz TSE cv cryptovision GmbH

Das Bundesministerium der Finanzen hat eine ergänzende Übergangsregelung für den Einsatz der TSE cv cryptovision GmbH veröffentlicht
 
Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen ist § 146a AO eingeführt worden, wonach seit dem 1. Januar 2020 die Pflicht besteht, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Abs.1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen sind.
Am 8. Juli 2022 hat das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik veröffentlicht, dass die Zertifizierung der Version 1 der TSE der Firma cv cryptovision GmbH mit Ablauf des 7. Januar 2023 ausläuft. Damit ist ab diesem Zeitpunkt diese TSE keine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung im Sinne des § 146a Abs. 1 Satz 1 AO.
Mit BMF-Schreiben vom 13. Oktober 2022 wurden für den Zeitraum der Weiternutzung bis zum 31. Juli 2023 der TSE Version 1 der Firma cv cryptovision GmbH, vertrieben unter dem Namen D-TRUST TSE Modul, die vor dem 7. Juli 2022 erworben und eingebaut worden sind, keine nachteiligen Folgen, allein aus der fehlenden Zertifizierung der TSE, gezogen. Die Geltungsdauer der Übergangsregelung war bis zum 31. Juli 2023 befristet. Ferner musste die Inanspruchnahme dieser Regelung gegenüber dem zuständigen Finanzamt angezeigt werden.
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit einem ergänzenden Schreiben vom 16. März 2023 folgende Regelungen veröffentlicht:
„Der Austausch der nicht mehr zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung ist spätestens ab der Zertifizierung der TSE Version 2 der Firma cv cryptovision GmbH umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen sind unverzüglich zu erfüllen.
Soweit die Übergangsregelung in Anspruch genommen und dem zuständigen Finanzamt schriftlich oder elektronisch angezeigt wurde, werden für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2024 keine nachteiligen Folgen, allein aus der fehlenden Zertifizierung der TSE, gezogen. Auch bei TSE, die nach dem 7. Juli 2022 erworben oder eingebaut worden sind, kann die Übergangsregelung in Anspruch genommen werden.
Eine Anzeige der Inanspruchnahme der Verlängerung der Regelung bei dem zuständigen Finanzamt ist nicht erforderlich, soweit die Inanspruchnahme der Übergangsregelung aufgrund des BMF-Schreibens vom 13. Oktober 2022 angezeigt wurde.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass das Vorliegen der Voraussetzungen (TSE Version 1 der Firma cv cryptovision GmbH, vertrieben unter dem Namen D-TRUST TSE Modul) für die Inanspruchnahme dieser Übergangsregelung durch eine entsprechende Dokumentation festzuhalten, der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen, für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen vorzuhalten und auf Verlangen vorzulegen ist.“
Quelle: ZDH - Zentralverband des Deutschen Handwerks
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Energiepreisbremsen

Sachstand und Antworten des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
 
In unserer Ausgabe BIV kompakt 7/2023 vom 3. März 2023 haben wir über die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) erarbeiteten FAQ-Listen zu den Energiepreisbremsen berichtet. 
Das BMWK hat nun seine FAQ erweitert und aktualisiert und eine Hotline für Fragen eingerichtet. Diese ist von Montag bis Freitag zwischen 8:00 Uhr und 20:00 Uhr unter der Nummer 0800 - 78 88 900 zu erreichen. Die FAQ haben wir nachfolgend noch einmal für Sie verlinkt.
Die Listen geben einen kurzen Überblick über die Funktionsweisen der jeweiligen Instrumente und die Berechnung der Entlastungshöhe. Mit Blick auf Unternehmen enthalten die FAQ-Listen einen groben Überblick über die Antragsstellung und Mitteilungspflichten. Zudem werden die Regelungen zu Standorterhalt, Boni und Dividenden erläutert. 
Weiterhin dürfen wir Ihnen die Antworten des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) auf den Fragenkatalog aus Februar 2023 mitteilen, der gemeinsam von BDA, DIHK und dem Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) erarbeitet und mit Praxisfragen zum Strompreisbremsengesetz sowie zum Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz an das BMWK gerichtet wurde. Die Antwort entnehmen Sie bitte der nachfolgend bereitgestellten Datei.
Quelle: UVH - Unternehmerverband Handwerk NRW
FAQ
Antworten auf Praxisfragen
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Eine Million Euro Spenden durch 5000 Brote

Konfis backen Brot für die Welt
 
 
Seit 2014 backen Konfirmandinnen und Konfirmanden in ganz Deutschland zusammen mit Bäckerinnen und Bäckern aus ihrer Region Brote. Bereits rund 60.000 Jugendliche kneteten, formten und backten mit Innungsbäckereien Brot für den guten Zweck. Seit Beginn der Aktion wurden so bereits über 210.000 Brote gebacken und über eine Million Euro Spenden für Brot für die Welt gesammelt. Das Geld ermöglicht Ausbildungsprojekte im Globalen Süden.  
Auch 2023 lädt die Aktion wieder bundesweit zum Backen und zum Kennenlernen von Bildungsprojekten in Malawi, Myanmar und Paraguay ein.  
Michael Wippler, Schirmherr der Aktion 5000 Brote und Präsident des Zentralverbands des Deutschen Bäckerhandwerks e.V., ist voll des Lobes: „Für uns ist die Aktion wichtig, weil Jugendliche so einen Einblick in unser schönes Handwerk bekommen. Einige Konfirmanden hat dies tief beeindruckt und sie haben später ihre Ausbildung im Bäckerhandwerk gestartet. Viele unserer Bäcker sind allein deshalb jedes Jahr dabei, weil es Freude macht, junge Menschen zu begeistern.“ 
In ganz Deutschland, in kleinen und großen Backstuben, in Konditoreien und in Bäckereifachschulen, backen die Jugendlichen alljährlich regionale Brotsorten. So zeigte sich Bäcker Matthias Rosen aus Hanau-Großauheim begeistert: „Ich öffne seit Jahren meine Backstube für die Aktion 5000 Brote und finde es wichtig, den Jugendlichen zu zeigen, woher die Rohstoffe kommen und wie das Brot entsteht, das wir täglich backen.“ Dem kann sich Finkenwerders Bäckermeister Jan Henning Körner nur anschließen: „Brot backen ist Liebe und Leidenschaft, aber Brot backen ist auch handwerkliches Können und Geschick. Das möchte ich den Jugendlichen vermitteln.“ 
Die Ratsvorsitzende der Evangelischen Kirche in Deutschland und Schirmherrin der Aktion 5000 Brote, Annette Kurschus, freut sich über so viel Engagement: „Wir danken den Bäckerinnen und Bäckern, die in diesen schwierigen Zeiten ihre Backstuben öffnen, wir danken den Konfirmandinnen und Konfirmanden, die engagiert die Brote backen, einen Gottesdienst mitgestalten und die Brote mit den Menschen aus der Kirchengemeinde teilen, um Projekte von Brot für die Welt zu unterstützen.“
Quelle: Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks
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BOF – Berufsorientierung für Zugewanderte und Geflüchtete

Zwei neue Kurse am Standort in Bochum gestartet
 
Die Berufsorientierung für Zugewanderte und Geflüchtete wird am Standort in Bochum im Hause des Bäckerhandwerks bereits im 4. Jahr erfolgreich angeboten und durchgeführt. Da die Nachfrage weiterhin sehr hoch ist, starteten in der letzten Woche erstmalig zwei Kurse parallel, die von den beiden Dozenten Bastian Arps und Elizete (Hake) da Silva auf die Berufsausbildung als Fachverkäufer/in und Bäcker/in vorbereitet werden.
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Nach der theoretischen und praktischen Schulung geht es abschließend in ein bis zu  8-wöchiges Praktikum in Betriebe in Wohnortnähe. Insbesondere für Betriebe in den Städten Bottrop, Essen, Bochum und Herne bietet der aktuelle Kurs die Möglichkeit motivierte und interessierte Auszubildende zu finden. Oder gibt es derzeit in Ihrem Betrieb Bewerberinnen oder Bewerber, für die eine vorgeschaltete Grundlagenvermittlung sinnvoll wäre? In beiden Fällen wenden Sie sich bitte an unsere Beratungsstelle Bildung
Frau Marion Mertens
Telefon: 0234 516591-14
E-Mail: mertens@biv-wl.de 
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage unserer Schule – folgen Sie einfach dem nachfolgend bereitgestellten Link.
Infos BOF
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Gebäude-AfA bei kürzerer tatsächlicher Nutzungsdauer

Die Finanzverwaltung hat sich zu den aus ihrer Sicht geltenden Grundsätzen für die Inanspruchnahme der Gebäude-AfA nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer geäußert
 
Damit reagiert das BMF auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes vom 28. Juli 2021 (IX R 25/19), wonach es einem Steuerpflichtigen freisteht, sich jeder Darlegungsmethode bedienen zu können, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint, um eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG belegen zu können. Als Reaktion darauf war im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 zunächst geplant, § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ersatzlos zu streichen. Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz 2022 wurde die Möglichkeit zum Ansatz einer kürzeren Nutzungsdauer für Gebäude dann letztlich nicht abgeschafft. 
Stattdessen legt nun das BMF in einer Verwaltungsanweisung für die Finanzverwaltung fest, unter welchen Bedingungen eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer als nachgewiesen gelten soll. Danach muss entgegen der Auffassung des BFH der Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer vom Steuerpflichtigen durch Vorlage eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken oder von Personen, die von einer akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken nach entsprechender Norm zertifiziert worden sind, erbracht werden. Weiter legt das Schreiben die für die Schätzung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer maßgeblichen Kriterien fest. Hierzu gehören der technische Verschleiß, die wirtschaftliche Entwertung sowie rechtliche Gegebenheiten, welche die Nutzungsdauer eines Gegenstands begrenzen können.
Das Schreiben ist ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe im Bundessteuerblatt in allen offenen Fällen anzuwenden. Da BMF-Schreiben die Gerichte nicht binden, bleibt es betroffenen Steuerpflichtigen insoweit unbenommen, entsprechende Fälle durchzuklagen und es ist zu erwarten, dass der BFH erneut nach den Grundsätzen seines Urteils vom 28. Juli 2021 entscheidet.
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Lagerung von Holzpellets: Unsichtbare tödliche Gefahr lauert!
 
Mit Holzpellets betriebene Heizungsanlagen finden mehr und mehr Verbreitung. Diese Anlagen bergen aber ein neues, tödliches Risiko: Bei der Lagerung von Holzpellets können erhebliche Mengen von hochgiftigem Kohlenmonoxid (CO) entstehen. Bereits zwei Todesfälle haben sich in Mitgliedsbetrieben der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) ereignet. Beide ausgelöst durch Kohlenmonoxid-Vergiftungen. Beschäftigte sollten in die Silos, die zur Lagerung der Holzpellets dienen, einsteigen und verstarben. Offenbar war ihnen die Gefährdung durch CO nicht bewusst.
Worauf müssen Unternehmen achten?
Wird eine Holzpellet-Heizung betrieben, müssen im Rahmen der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung geeignete Maßnahmen festgelegt sein. Damit kann sichergestellt werden, dass Beschäftigte keinen gefährlichen CO-Konzentrationen ausgesetzt werden. Das betrifft insbesondere Personen, die mit der Wartung, Instandhaltung und Störungsbeseitigung der Anlagen betraut sind. Bei der Gefährdungsbeurteilung ist zu berücksichtigen:
  1. Bereiche, bei denen mit erhöhter CO-Konzentration zu rechnen ist (z. B. Lagersilos, Bunker), sind zu identifizieren z. B. durch Messungen
  2. Die Bereiche sind nach den Kriterien der Gefahrstoff-Verordnung zu kennzeichnen
  3. Installation bzw. Bereitstellung von geeigneten Belüftungseinrichtungen und -verfahren
  4. Einführung eines Freigabeverfahrens vor Betreten/Einsteigen/Einfahren von gefährlichen Bereichen, das folgende Schritte umfasst:
  • Vor Betreten sind Lüftungsmaßnahmen so lange durchzuführen bis der AGW für CO sicher unterschritten ist (Freimessen)
  • Bereitstellen und Mitnahme tragbarer Personenwarngeräte für CO (regelmäßige Kalibrierung beachten!)
  • Bei Erdlagern und Silos ist ein Sicherungsposten außerhalb des Gefahrenbereichs vorzuhalten, der während der gesamten Aufenthaltsdauer im Gefahrenbereich (Sicht-)Kontakt zu den einfahrenden Beschäftigten hält und im Notfall Rettungsmaßnahmen einleiten kann. Der Sicherungsposten und die einfahrenden Beschäftigten sind zu unterweisen. Bei anderen Lagern ist eine weitere Person als zusätzliche Sicherung zu empfehlen.
Weitere Informationen finden Sie hier.
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Die Grundfähigkeitsversicherung der SIGNAL IDUNA
 
In vielen handwerklichen Berufen führt eine Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit schnell zum Verdienstausfall und damit nicht selten zu einem finanziellen Engpass. Mit der Grundfähigkeitsversicherung „SI-WorkLife KOMFORT“ können wichtige Grundfunktionen wie das Sehen, Hören und Sprechen, aber auch Funktionen wie Greifen, Sitzen und Treppen steigen abgesichert werden. Bereits bei Verlust einer einzigen Grundfähigkeit wird die volle Leistung gezahlt.
KOMFORT-Plus bietet Rundumschutz
Mit der Grundfähigkeitsversicherung „SI-WorkLife KOMFORT-PLUS“ bietet SIGNAL IDUNA einen Rundumschutz für die Absicherung der eigenen Grundfähigkeiten an. Hier werden zum klassischen Grundschutz (Komfort) auch noch Gleichgewichtssinn, Heben und Tragen, Schreiben sowie das Autofahren, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder die Smartphone Nutzung abgesichert. Gerade für Beschäftigte im Bäckerhandwerk, die einen Großteil des Tages mit körperlicher Arbeit verbringen, eignete sich die Grundfähigkeitsversicherung als preisgünstige Alternative zur Berufsunfähigkeitsversicherung.
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Kürzung des Erholungsurlaubs wegen Elternzeit
 
Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr (= Kalenderjahr) zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 kürzen. Diese gesetzliche Kürzungsregelung greift jedoch nur, wenn der Mitarbeiter während der Elternzeit ganz mit der Beschäftigung aussetzt, d. h. diese Regelung ist nicht anwendbar, wenn während der Elternzeit weiterhin (in Teilzeit) gearbeitet wird. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat ausdrücklich klargestellt, dass diese Urlaubskürzung vom Arbeitgeber während des laufenden Arbeitsverhältnisses erklärt werden muss. Eine Kürzung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei dagegen ausgeschlossen. Aufgrund dieses Urteils ist es unbedingt erforderlich, dass Arbeitgeber gegenüber dem betreffenden Mitarbeiter die Kürzung des Urlaubs schriftlich und im laufenden Arbeitsverhältnis erklären. Die Kürzungserklärung kann dabei während oder nach der Elternzeit erfolgen, es muss jedoch zumindest ein Antrag auf Elternzeit vorliegen (d.h. eine bereits im Arbeitsvertrag erklärte „vorsorgliche“ Kürzung für etwaige Elternzeit in der Zukunft ist nicht wirksam!). Kann der Arbeitgeber die Kürzungserklärung nicht nachweisen, muss er damit rechnen, bei einem Ausscheiden des Mitarbeiters auch für Zeiten der Elternzeit den Urlaub in voller Höhe finanziell abgelten zu müssen (bei einer beispielsweise dreijährigen Elternzeit hätte der Mitarbeiter somit Anspruch auf Abgeltung des jeweiligen Jahresurlaubs für alle drei Elternzeitjahre). Ein Musterschreiben stellen wir Ihnen nachfolgend zur Verfügung.
Musterschreiben
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Bäckerinnungs-Verband Westfalen-Lippe
Bergstraße 79/81
44791 Bochum
Deutschland

0234 516591-0
infomail@biv-wl.de
 
Wenn Sie diese E-Mail (an: najda@biv-wl.de) nicht mehr empfangen möchten, können Sie diese hier kostenlos abbestellen.